Satzung s c h o l l e 47 eG
Präambel
Die scholle47 eG fördert eine gemeinwohlorientierte Wohnraumversorgung im Sinne der Grundsätze der internationalen Genossenschaftsbewegung, die Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und Selbstverwaltung beinhalten. Nach Artikel 14 der Bremischen Landesverfassung hat jede*r Bewohner*in der Freien Hansestadt Bremen Anspruch auf eine angemessene Wohnung. Die scholle47 eG schafft preisgünstigen Wohnraum und Wohnraum für sozial gemischte, nachbarschaftliche und generationenübergreifende oder altersbezogene Wohnformen und bewirtschaftet diesen. Der genossenschaftliche Wohnraum wird dauerhaft als preisgünstiger Wohnraum für die Mitglieder zur Verfügung gestellt. Im Besonderen werden auf dem Wohnungsmarkt benachteiligte Personen solidarisch unterstützt. Der Wohnraum wird durch genossenschaftliche Strukturen dauerhaft gesichert, gemeinschaftlich verwaltet, sozial gebunden und dem Markt sowie der Spekulation entzogen.
§ 1 Name, Sitz
(1) Die Firma der Genossenschaft lautet scholle47 eG
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Bremen.
§ 2 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung ihrer Mitglieder durch eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere, ökologisch verantwortliche und sozial gemischte Wohnungsversorgung.
(2) Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbetreibende, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen. Die Genossenschaft realisiert sozial geförderten Wohnraum.
(3) Die Genossenschaft unterstützt ihre Mitglieder in der gemeinschaftlichen Umsetzung sozialer und ökologischer Maßnahmen im Zusammenhang mit der Wohnraumbewirtschaftung. Bei Baumaßnahmen zur Instandhaltung oder Modernisierung wird die Umweltverträglichkeit in besonderem Maße berücksichtigt. Die Mitglieder werden durch geeignete Strukturen in umweltbewusstem Handeln unterstützt.
(4) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(5) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn es dem Zweck der Genossenschaft dient.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können werden:
a) Einzelpersonen,
b) Personengesellschaften,
c) juristische Personen.
(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt.
(3) Wer nicht die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 erfüllt, kann mit Zustimmung des Vorstands als investierendes Mitglied aufgenommen werden. Investierende Mitglieder besitzen kein Wahl- oder Stimmrecht in der Generalversammlung. Sie können nicht Mitglied des Vorstands oder von der Mitgliederversammlung gewählte/r Bevollmächtigte/r sein. Sie haben kein Recht zur Nutzung der genossenschaftlichen Wohnungen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer von der /dem Bewerber*in unterzeichneten unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, die den Erfordernissen des Genossenschaftsgesetzes entsprechen muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft durch Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Erstmals kann die Kündigung ausgesprochen werden zum 31.12.2027.
§ 5a Insolvenz eines Mitglieds
Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.
§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens
Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern die Erwerber*in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist und das zu übertragende Geschäftsguthaben zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der/die Erwerber*in beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschritten wird. Die Übertragung bedarf außer in den Fällen des § 76 GenG der Zustimmung des Vorstandes.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft durch Tod
(1) Stirbt ein investierendes Mitglied (§ 3 Absatz 3 ff.), so wird dessen Mitgliedschaft durch den/die Erb*in fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des/r Erb*in endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
(2) Stirbt ein nutzendes Mitglied (§ 3 Absatz 2), so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Lebten die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles mit der Erblasser*in in häuslicher Gemeinschaft und sind Mitglied der Genossenschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall eine Erb*in zu benennen, die die Mitgliedschaft alleine fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft durch Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person
Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.
§ 9 Ausschluss eines Mitglieds
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn a) sie die Genossenschaft schädigen oder
b) sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen
c) die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden oder bestehen
d) sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind oder
e) sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen. Dies gilt nicht für investierende Mitglieder.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn, dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen sowie Mitglied im Vorstand, Bevollmächtigte*r der Generalversammlung oder Revisor*in sein.
(4) Der/die Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief gegen den Ausschluss bei der Generalversammlung Widerspruch einlegen. Sie ist unverzüglich vom Vorstand einzuberufen.
(5) In dem Verfahren vor der Generalversammlung müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Generalversammlung entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist dem Mitglied in der Form des Abs. 3 Satz 1 mitzuteilen.
(6) Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern/Bevollmächtigten und der Revisor*innen entscheidet die Generalversammlung.
(7) Erst nach der Entscheidung der Generalversammlung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.
§ 10 Auseinandersetzung, Mindestkapital
(1) Die Genossenschaft hat sich mit dem ausgeschiedenen Mitglied auseinander zu setzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(2) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.
(3) Das Auseinandersetzungsguthaben muss binnen 6 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres, zu dem das Ausscheiden erfolgt ist, ausgezahlt werden, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 80% der in der Bilanz ausgewiesenen Sachanlagen der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt, das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder wird anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.
(5) Der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens verjährt in zwei Jahren ab Fälligkeit, wenn er nicht vorher schriftlich geltend gemacht wird.
(6) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.
§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a. die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen (dies gilt nicht für investierende Mitglieder),
b. an der Generalversammlung teilzunehmen,
c. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses und des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) zu verlangen,
d. auf der Generalversammlung Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e. sich an Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f. das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g. die Mitgliederliste einzusehen.
h. Die Inanspruchnahme von Dienstleistungen steht vorrangig Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a. die auf den Geschäftsanteil/ die Geschäftsanteile vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
d. die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
e. eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
f. Mitglieder, die die wohnliche Versorgung der Genossenschaft in Anspruch nehmen, verpflichten sich zur Errichtung und Erhaltung des genossenschaftlichen Eigentums und dazu, Gemeinschaftshilfe nach Maßgabe von Richtlinien zu leisten, die die Generalversammlung beschließt.
§ 12 Wohnliche Versorgung der Mitglieder
Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ausschließlich den Mitgliedern zu. Jedes Haushaltsmitglied muss Mitglied der Genossenschaft sein und mindestens einen Geschäftsanteil gezeichnet haben.
§ 13 Überlassung von Wohnungen
(1) Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet ein dauerndes Nutzungsrecht des Mitglieds. Das Nutzungsrecht dient ausschließlich Wohnzwecken, soweit es sich nicht um Räume handelt, deren gewerbliche oder sonstige Nutzung von der Genossenschaft gestattet wurde. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
(2) Die Nutzungsgebühr für die Überlassung einer Wohnung wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Vorstand festgesetzt. Sie soll eine Kosten- und Aufwandsdeckung einschließlich angemessener Verzinsung des Eigenkapitals sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen (Kostenmietprinzip).
(3) Die Genehmigung der vollständigen Untervermietung einer Genossenschaftswohnung obliegt dem Vorstand. Die Genehmigung eines Untermietverhältnisses begründet kein Dauernutzungsrecht für die Untermieter*in.
§ 14 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht
(1) Der Geschäftsanteil beträgt 500 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Generalversammlung kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohnraum abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen. Dabei kann je nach Förderart des Wohnraumes eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden.
(3) Bei Abschluss von Nutzungsverträgen ist der Vorstand verpflichtet, die entsprechenden Anteile vertraglich zu vereinbaren.
(4) Die Mitglieder können zusätzlich freiwillige Geschäftsanteile zeichnen.
(5) Der Vorstand kann die Nutzung von Wohnungen ohne die nach Abs. 2 erforderlichen Anteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach Abs. 2 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären (Solidaritätsanteil).
(6) Für freiwillige, wohnungsbezogene Anteile oder Solidaranteile kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag für bis zu 90% der Geschäftsanteile Ratenzahlung binnen zwei Jahren zulassen.
(7) Die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil/die Geschäftsanteile, vermehrt um zugeschriebene Gewinnanteile, vermindert um abgeschriebene Verlustanteile, ergeben das Geschäftsguthaben des Mitgliedes.
(8) Soweit ein Mitglied mehr als 600 Geschäftsanteile übernehmen will, bedarf es neben der Zustimmung des Vorstandes zusätzlich einer Zustimmung der Generalversammlung.
(9) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
§ 15 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird seitens des Vorstands oder des Bevollmächtigten durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen.
(2) Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung und das Format der Generalversammlung (virtuell, hybrid oder Präsenzversammlung) bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand einen anderen Ort festlegt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel (2/3) der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann unter Wahrung der Einladungsfrist nach höchstens zwei Wochen eine weitere Generalversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist.
(5) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile eine Stimme.
(6) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Ein*e Bevollmächtigte*r darf nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen.
(7) Die Generalversammlung beschließt über die ihr nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Gegenstände mit der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
a) Bestellung, Anstellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
b) die Führung von Prozessen gegen im Amt befindliche und ausgeschiedene Vorstandsmitglieder wegen ihrer Organstellung,
c) Wahl des Bevollmächtigten sowie Festsetzung einer Vergütung,
d) die Erteilung einer Prokura,
e) Zustimmung zur Aufnahme von investierenden Mitgliedern,
f) Entlastung des Vorstandes,
g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie dem Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichts,
h) Grundstücksgeschäfte jeder Art,
i) die Verwendung der gesetzlichen Rücklage zum Zwecke der Verlustdeckung,
j) Gründung von Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen,
k) die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands;
l) Investitionen oder Aufnahme von Krediten von mehr als jeweils 50.000 €,
m) Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 5.000 €,
n) das Auslagern von Aufgaben und Tätigkeiten an externe Dienstleister oder Tochtergesellschaften,
o) Ausschluss von Vorstandsmitgliedern sowie des Bevollmächtigten;
p) Kreditbeschränkungen gemäß § 49 GenG,
q) Beschwerden gegen Ausschlüsse von Mitgliedern
r) Die Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegen, das den Rücklagen zugeführt wird. Die Generalversammlung beschließt über die ihr nach Gesetz und Satzung zugewiesenen Gegenstände mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen, soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
s) die Änderung der Satzung,
t) die Umwandlung der Genossenschaft durch Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel,
u) den Widerruf der Bestellung und die fristlose Kündigung von Vorstandsmitgliedern sowie von Bevollmächtigten,
v) die Auflösung der Genossenschaft.
(8) Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerbende als Mandate vorhanden sind, so hat jede wahlberechtigte Person so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerberinnen oder Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit). Die Gewählten haben unverzüglich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.
(9) Die Generalversammlung muss einberufen werden bzw. es müssen weitere Beschlussgegenstände angekündigt werden, wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder dies in Textform unter Anführung des Zwecks und der Gründe verlangen.
(10) Die ordentliche Generalversammlung muss bis zum 30. Juni eines jeden Jahres stattfinden.
(11) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vor-standes.
(12) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(13) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Es sei denn, es besteht eine gesetzliche oder vertragliche Schweigepflicht.
§ 16a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung
(virtuelle Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tags der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.
§ 16b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 16a Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 17 Bevollmächtigte/r, Revisionskommission
(1) Es wird kein Aufsichtsrat gebildet. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats nimmt - soweit nicht anders bestimmt - die Generalversammlung wahr. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte eine*n Bevollmächtigte*n und bestimmt deren/dessen Amtszeit. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
(2) Die/Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
(3) Zusätzlich übernimmt die/der Bevollmächtige nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Generalversammlung kann zur Unterstützung der/des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren*innen wählen. Die Amtszeit der Revisoren*innen entspricht der Amtszeit des gewählten Bevollmächtigten.
§ 18 Versammlung der wohnenden Mitglieder
(1) Es wird eine Versammlung der wohnenden Mitglieder gebildet. Dieser gehören diejenigen Mitglieder an, die dieses Objekt nutzen bzw. in der Bau- und Planungsphase schriftlich erklärt haben es nutzen zu wollen. Über die Versammlung der Wohnenden üben die Mitglieder ihr Selbstverwaltungs- und Beteiligungsrecht aus.
(2) Die Versammlung der wohnenden Mitglieder berät den Vorstand während der Nutzungsphase in allen Fragen, die ihr Objekt betreffen. Bei der Vergabe von freiem Wohnraum hat die Versammlung der wohnenden Mitglieder ein Vorschlagsrecht. Wird dieses Recht nicht innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung ausgeübt, so entscheidet der Vorstand. Die Versammlung der wohnenden Mitglieder hat die allgemeinen Gesetze und den Wirtschaftsplan zu beachten.
(3) Während der Bau- und Planungsphase soll der Vorstand den Empfehlungen und Wünschen der Versammlung der wohnenden Mitglieder folgen, soweit diese mit den allgemeinen Gesetzen übereinstimmen und eine Finanzierung sichergestellt ist.
§ 19 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die konkrete Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Amtszeit.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann er auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, dann ist jedes Mitglied allein vertretungsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er bedarf für die in § 15 Abs. 7 genannten Gegenstände der Zustimmung der Generalversammlung.
(5) Der Vorstand hat mit der Generalversammlung den Wirtschafts- und ggf. den Stellenplan zu beraten. Er hat der Generalversammlung mindestens halbjährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und ggf. vom Stellenplan eingehen.
(6) Der Vorstand bedarf für die Aufnahme des 21. Mitgliedes der Zustimmung der General-versammlung. Bei der Einladung zu dieser Generalversammlung soll der Vorstand Wahlen zum Aufsichtsrat und ggfs. Vorstand sowie entsprechende Satzungsänderungen auf die Tagesordnung setzen.
§ 20 Gemeinsame Vorschriften für die Organe
(1) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob sie/er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen sie/ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
(2) Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.
§ 21 Geschäftsjahr, Gewinnverteilung, Verlustdeckung, Rückvergütung und Rücklagen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Generalversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres.
(3) Die Generalversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen.
(4) Bei einem Gewinn kann die Generalversammlung nach Zuführung des erforderlichen Anteils in die gesetzliche Rücklage den verbleibenden Gewinn in die freie Rücklage einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen an die Mitglieder verteilen.
(5) Die Verteilung von Verlust und Gewinn auf die Mitglieder geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.
(6) Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.
(7) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, bis mindestens 100% der Summe der Geschäftsanteile erreicht sind.
(8) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand beschlossene Rückvergütung.
(9) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungs-guthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.
§ 22 Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der scholle47 eG veröffentlicht. Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.
Der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Unternehmensregister veröffentlicht.
Bremen, den 24.06.2024